Rettungsgasse rettet Leben!

Die großen Sommerferien stehen vor der Tür. Viele Menschen machen sich wieder mit dem Auto auf den Weg gen Süden. Ein unliebsamer Begleiter ist der Stau, entgehen kann man ihm meist nicht – das nervt natürlich viele Autofahrer! Doch auch, wenn der Verkehr zum rliegen kommt gibt es einige Grundregeln, die jeder Autofahrer beachten sollte, denn Rettungskräfte müssen schnell zum Einsatzort kommen, das kann Leben rettten. Und je schneller die Helfer vor Ort sind, desto schneller geht es auch wieder weiter.

Bei Verkehrssituationen, die zu einem Rückstau führen, haben die Verkehrsteilnehmer der rechten Fahrspur ihre Fahrzeuge ganz an den rechten Fahrbahnrand zu lenken. Fahrzeuge der linken Spur sollen zum linken Fahrbahnrand gelenkt werden. Damit bildet sich zwischen den beiden Fahrzeugkolonnen eine weitere Fahrspur für Einsatzfahrzeuge.

In Deutschland wurde die Rettungsgasse bereits 1982 eingeführt. Gesetzlich geregelt ist die Rettungsgasse in der Straßenverkehrsordnung:

„Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden“  (§ 11 Abs. 2 StVO).

Sollte es mehr als drei Fahrstreifen für eine Richtung geben, so wird zwischen der linken und der danebenliegenden eine Gasse gebildet. Auch innerorts, wenn sich auf entsprechend ausgebauten Hauptverkehrsstraßen auf allen Fahrstreifen ein Stau gebildet hat und sich ein Fahrzeug mit Wegerecht nähert, wird es versuchen, nach diesem Prinzip freie Bahn zu erhalten.

Der Standstreifen ist für Einsatzfahrzeuge eher ungeeignet, weil er möglicherweise nicht auf ganzer Länge ausgebaut ist und unvermutet durch liegengebliebene Fahrzeuge blockiert sein kann. Er darf von anderen Verkehrsteilnehmern nur in besonderen Fällen genutzt werden.

Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarnungsgeld rechnen. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen.